Satzung des Vereins
Satzung des Dahlerauer Turnvereins 1889 e. V. (DTV 1889 e. V.)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Dahlerauer Turnverein 1889 e. V.
2. Er hat seinen Sitz in Radevormwald / Dahlerau – Wupper
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister unter der Nr. 210 beim Amtsgericht in Wipperfürth eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Leibesübung und Pflege des Sportes. Der Verein verfolgt dieses Ziel ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grundlage im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann der Vorstand unbedingt notwendige Mitarbeiter anstellen oder zeitlich und sachlich genau fixierte Maßnahmen angemessen vergüten. Es darf kein Mitglied durch besondere Vergütungen begünstigt werden, darunter fallen auch Darlehen aus Mitteln des Vereins.
3. Mitglieder des Vorstandes (auch des geschäftsführenden Vorstandes) können für ihre Tätigkeit die sogenannte Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG erhalten. Die Entscheidung über eine entgeldliche Tätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für den Vertragsinhalt und die Vergütungsbedingungen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Als Mitglieder können aufgenommen werden:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen, die den Verein in seinen Zielen und Bestrebungen unterstützen wollen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlechts, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Vereinsjugend zählen Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 4 Beginn der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Anmeldedatum.
Der Vorstand ist berechtigt, die Mitgliedschaft unter Angabe von Gründen abzulehnen. Er teilt eine solche Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich mit.
2. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen und sonstigen beschränkt geschäftsfähigen Personen beginnt analog des vorstehenden Abschnittes (1), wenn bei der Anmeldung die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
Er ist nur halbjährlich zum Ende des 6. oder 12. Monats (30.6. oder 31.12.) des Kalenderjahres möglich, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch einen Vorstandsbeschluss erfolgen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
4. Gründe für einen eventuellen Ausschluss sind:
a) Verstoß gegen das Ansehen des Vereins
b) Nichtbeachtung der Zahlungspflicht
5. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
6. Der Ausscheidende hat sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören und sich in seiner Obhut befinden, zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge setzt die Hauptversammlung fest.
2. Einzelne Abteilungen sind berechtigt, Zusatzbeiträge festzusetzen, die zur Abdeckung abteilungsspezifischer Kosten dienen. Die Zusatzbeiträge werden von der betreffenden Abteilungsversammlung festgesetzt.
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er wird mittels Lastschriftverfahren eingezogen.
In begründeten Fällen kann der Vorstand die Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
4. Die Beitragszahlung beginnt am 1. des der Anmeldung / Bestätigung folgenden Monats.
Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwirbt jedes ordentliche Mitglied die Berechtigung, an der Willensbildung innerhalb des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts mitzuwirken. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung und kann in jedes Ehrenamt gewählt werden; die Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
2. Mit der Anmeldung gelten für jedes Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung und die Vorschriften des Vereinsrecht nach den §§21 bis 79 des BGB.
3. Die vom Vorstand erlassene Sport- und Hausordnung ist zu beachten, und den Anordnungen der technischen Leitung (Sportwart) und deren Unterorgane ist Folge zu leisten.
§ 8 Haftung
1. Der Verein übernimmt keine Haftung für die aus dem Sportbetrieb entstehenden Schäden oder Sachverluste der Mitglieder.
Gegen die Folgen eines Sportunfalls ist jedes Mitglied bei der „Sporthilfe e. V.“ versichert.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand (§10)
2. Die Mitgliederversammlung (§11)
3. Die Jugendversammlung (§12)
§ 10 Der Vorstand
1. Dem Vorstand gehören an: a) 1. Vorsitzender
b) 1. Stellvertretender Vorsitzender
c) Geschäftsführer
d) Schatzmeister
e) Stellvertretender Schatzmeister
f) Pressewart (nicht stimmberechtigt)
g) Jugendwart
h) Abteilungsleiter (Fachwarte)
i) Protokollführer (nicht stimmberechtigt)
j) stellvertretender Protokollführer (nicht stimmberechtigt)
2. Dem Vorstand im Sinne des BGB gehören an:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 1. Stellvertretende Vorsitzende
c) der Geschäftsführer
3. Der Vorstand vertritt die Belange des Vereins, führt die Aufsicht über die Kassenverwaltung, das Vereinsvermögen und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
5. Der 1. Vorsitzende ruft nach Bedarf den Gesamtvorstand oder den geschäftsführenden Vorstand ein und leitet die Sitzung.
Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der einzelnen Abteilungen.
Dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer obliegt die Vertretung nach innen und außen.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder sind mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Versammlung (Jahreshauptversammlung) zu berufen.
2. Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt schriftlich mindestens 10 Tage vor der Versammlung unter der Bekanntgabe der Tagesordnung.
3. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet eingereicht werden.
4. Beschlüsse können nur über Punkte der vorgelegten Tagesordnung, sowie über fristgerecht eingereichte Anträge gefasst werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
5. Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme der Jahresberichte und des Kassenprüfberichts, Entlastung des Vorstandes.
b) Wahl der Vorstandsmitglieder (alle 2 Jahre)
c) Wahl von 2 Kassenprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, für die Dauer von 2 Jahren.
d) Beschlussfassung über vorliegende Anträge und Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung mit schriftlicher Begründung vom Vorstand verlangen.
Die ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand durchgeführt werden.
7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse und Anträge sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
§ 12 Jugendversammlung
1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der DTV – Jugend.
2. Sie wählt den Jugendwart, der durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
3. Sie erarbeitet Vorschläge und Empfehlungen in eigener Sache zur Antragstellung bei der Mitgliederversammlung.
§ 13 Wahlverfahren
1. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Beantragt jedoch ein Stimmberechtigter geheime Wahl, dann erfolgt die Wahl mit Stimmzettel.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit.
2. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Tritt wiederum Stimmengleichheit ein und ist keiner der Kandidaten bereit, freiwillig zurückzutreten, entscheidet das Los.
3. a) Die Wiederwahl von Vereinsmitgliedern in alle bisher von ihnen innegehabten Ämter des Vereins ist zulässig, mit Ausnahme beim Amt des Kassenprüfers.
b) Die Kassenprüfer dürfen nur für maximal zwei aufeinanderfolgende Wahlperioden amtieren, wobei die Wahlperioden versetzt sein sollten.
4. Werden Kandidaten vorgeschlagen, die in der Versammlung abwesend sind, so muss eine schriftliche Erklärung über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorliegen.
5. Bei der Wahl des 1. Vorsitzenden ist von der Mitgliederversammlung für diesen einen Wahlgang vorab ein Wahlleiter zu wählen.
6. Der Wahlleiter lässt durch die anwesenden Wahlberechtigten zwei Wahlhelfer wählen und er prüft die Stimmberechtigung der Wähler.
7. Für jeden Wahlgang sind festzuhalten:
a) Zahl der anwesenden Stimmberechtigten
b) Zahl der abgegebenen Stimmen für die einzelnen Wahlvorgänge
c) Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung, in der mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein muss. Ist in der Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder zugegen, so wird frühestens nach Ablauf von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die endgültigen Beschluss fasst, wobei zur Auflösung eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist. Die Abstimmung über die Auflösung ist namentlich vorzunehmen.
2. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den
Stadt – Sport – Verband Radevormwald;
mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf. Die Auflösung des vorhandenen Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Satzung
1. Satzungsänderungen können nur durch eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder vorgenommen werden.
2. Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Am gleichen Tage verliert die bis dahin gültige Satzung ihre Wirksamkeit.
Radevormwald/Dahlerau, den 26.06.2017